Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Preise sind freibleibend. Ein Angebot des Kunden können wir innerhalb von 2 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und sonstiger Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung bezieht sich nicht auf Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Voraussetzungen und die Folgen des Zahlungsverzugs. Gerät ein Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden sämtliche offenen Rechnungen gegen ihn zur Zahlung fällig.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (insbesondere Insolvenzantrag oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Einen hierdurch entstehenden Schaden hat der Auftraggeber zu ersetzen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
(7) Die Verjährungsfrist für unseren Zahlungsanspruch beträgt vier Jahre.
§ 4 Lieferzeit
(1) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Betriebsstörungen verlängern die Lieferzeit für den Zeitraum ihrer Dauer. Sie begründen kein Rücktrittsrecht des Bestellers. Gleiches gilt für höhere Gewalt.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so hat uns der Kunde eine mindestens 12-wöchige Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruch hat er nicht.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ist der Besteller Unternehmer, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person bzw. Firma übergeben worden ist.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Ist der Kunde Unternehmer, so setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss unverzüglich, spätestens jedoch 2 Werktage nach Lieferung der Ware schriftlich erfolgen.
(2) Wir haften nur, soweit ein nicht unerheblicher Mangel der Ware vorliegt, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben. Ist der Besteller Unternehmer, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein, so sind wir berechtigt, sie zu verweigern. In jedem Fall sind die Kosten der Nacherfüllung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
§ 7 Schadensersatz und Verjährung
(1) Der Kunde hat nur in folgenden Fällen Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz: Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens; Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“); Schadensersatzansprüche aus Produkthaftungsgesetz; Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
(2) Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit uns nicht eine vorsätzliche Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt wird, oder aber Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung erhoben wird.
(3) Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind hiermit ausgeschlossen.
(4) Die Ansprüche wegen Sachmängelhaftung und auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Ausgenommen hiervon sind die in Abs. 1 genannten Fälle. Hier beträgt die Frist 24 Monate.
(5) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine mögliche persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt der Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so er-werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl - Salvatorische Klausel
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht, das für seinen Wohn- oder Geschäftssitz zuständig ist, zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts. Sollte die von uns gelieferte Ware vom Kunden ins Ausland exportiert werden, so ist dieser verpflichtet, mit seinem Käufer ebenfalls die Geltung des UN-Kaufrechts zu vereinbaren.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen AGB unberührt.